Rechtliche Hinweise

INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER

Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen

Einlagen bei Bank Winter sind geschützt durch:
Einlagensicherung der Banken & Bankiers Gesellschaft m.b.H. (1) 
Sicherungsobergrenze: EUR 100.000 pro Einleger pro Kreditinstitut (2)
Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:
Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden "aufaddiert" und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von EUR 100.000 (2)
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: Die Obergrenze von EUR 100.000 gilt für jeden einzelnen Einleger (3)
Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: bis zu 20 Arbeitstage (bis zum 31.12.2018), danach siehe (4)
Währung der Erstattung:
Euro
Kontaktdaten:

Einlagensicherung der Banken & Bankiers Gesellschaft m.b.H.
Börsegasse 11
1010 Wien
Tel. +43 (1) 533 98 03-0
Fax: +43 (1) 533 98 03-5
office@einlagensicherung.at

 Weitere Infomrationen: www.einlagensicherung.at

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)

(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem:
Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu EUR 100.000 oder Gegenwert in fremder Währung erstattet.
(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze:
Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal EUR 100.000 oder Gegenwert in fremder Währung pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise EUR 90.000 auf einem Sparkonto und EUR 20.000 auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich EUR 100.000 erstattet.

In einigen Fällen (wenn die Einlagen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod anknüpfen oder auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen und der Versicherungsfall innerhalb von 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können eintritt) sind Einlagen über EUR 100.000, oder Gegenwert in fremder Währung hinaus auf Antrag des Einlegers bis zu einer Höhe von EUR 500.000 gesichert. Dieser Antrag ist binnen 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Einlagensicherung der Banken & Bankiers Gesellschaft m.b.H. zu stellen.
(3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten:
Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von EUR 100.000 oder Gegenwert in fremder Währung für jeden Einleger.
Bei Gemeinschaftskonten ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelne Einleger der auf jeden Einleger zu entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos dem Mitgliedsinstitut besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben es die Einleger unterlassen, Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto an das Mitgliedsinstitut schriftlich zu übermitteln, so sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von EUR 100.000 oder Gegenwert in fremder Währung allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. Weitere Informationen sind erhältlich über www.einlagensicherung.at.
(4) Erstattung:
Das zuständige Einlagensicherungssystem ist die Einlagensicherung der Banken & Bankiers Gesellschaft m.b.H., Börsegasse 11, 1010 Wien, Tel.: +43 (1) 533 98 03-0, Fax: +43 (1) 533 98 03-5, office@einlagensicherung.at, www.einlagensicherung.at. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu EUR 100.000 oder Gegenwert in fremder Währung) spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen (bis zum 31.12.2018), vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2020 innerhalb von 15 Arbeitstagen, vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2023 innerhalb von 10 Arbeitstagen und ab dem 31.12.2023 innerhalb von 7 Arbeitstagen erstatten.
Während der Übergangszeiträume haben die Sicherungseinrichtungen, wenn sie den gesamten Betrag der gedeckten Einlagen nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Einleger erstatten können, auf Antrag des Einlegers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Antragstellung einen angemessenen Betrag der gedeckten Einlagen an den Einleger auszuzahlen, um dessen Lebenskosten zu decken. Die Sicherungseinrichtungen haben die Auszahlung des angemessenen Betrags auf Basis und nach Prüfung des Antrags des Einlegers, der ihnen bereits vorliegenden Daten sowie der von den Mitgliedsinstituten bereitzustellenden Daten vorzunehmen. Der ursprüngliche Anspruch des Einlegers auf Auszahlung eines Betrags in Höhe seiner gedeckten Einlagen gemäß § 13 ESAEG verringert sich in diesem Fall um den durch die Sicherungseinrichtung ausgezahlten angemessenen Betrag zur Deckung der Lebenserhaltungskosten.
Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über www.einlagensicherung.at.
Weitere wichtige Informationen:
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.
Erstattungsfähige Einlagen bis zu EUR 100.000 werden nicht ausgezahlt, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung entstehen würden.
Erstattungsfähige Einlagen werden nicht ausgezahlt, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden.
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Kundeninformation "Einlagensicherung- und Anlegerentschädigung" und auf die gesetzlichen Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), sowie die einschlägigen Bestimmungen im BWG, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.

Veröffentlichung nach §65a BWG

1. Informationen über die Einhaltung der § 5 Abs 1 Z 6 bis 9a BWG und § 28a Abs 5 Z 1 bis 5 BWG (Fit & Proper)

Zur Umsetzung der Bestimmungen der §§ 5 Abs 1 Z 6 bis 9a und 28a Abs 5 Z 1 bis 5 BWG und der EBA-Leitlinie zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhaber von Schlüsselfunktionen (EBA/GL/2012/06) hat die Bank Winter & Co. AG interne Fit & Proper Richtlinien festgelegt. Diese beinhalten Regelungen betreffend die Strategie für die Auswahl und die Eignungsbeurteilung von Mitgliedern des Aufsichtsrates, des Vorstandes und von bestimmten Schlüsselpositionen. Darüber hinaus werden die Eignungskriterien definiert, zur Dokumentation erforderliche Unterlagen festgelegt und Regelungen für anlassbezogene Evaluierungen getroffen. Die Einhaltung der § 5 Abs 1 Z 6 bis 9a BWG und § 28a Abs 5 Z 1 bis 5 BWG und der Fit-und Proper Richtlinien wurde überprüft und die Einhaltung dieser Bestimmungen vom Fit & Proper Office dokumentiert.

2. Information über die Einhaltung des § 29 BWG (Nominierungsausschuss)

Der Aufsichtsrat der Bank Winter & Co. AG hat einen Nominierungsausschuss eingerichtet, in dem die Nachfolgeplanung und die Auswahl geeigneter Kandidaten für Vorstandspositionen vorbereitet werden. Als Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht in der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat wurde eine Quote von insgesamt zumindest 25% festgelegt. Die Strategie zur Zielerreichung liegt in der Mitberücksichtigung der Inhaber von Schlüsselpositionen, das sind diejenigen Positionen, die aufgrund ihrer Position wesentlichen Einfluss auf die Ausrichtung von Bank Winter haben, aber nicht Mitglied des Vorstands sind, wie beispielsweise Prokuristen, die Compliance-Verantwortliche, die Geldwäscherei-Beauftragte und die Leitung der Internen Revision. Unter Einbeziehung des Schlüsselpersonals liegt die Quote für das unterrepräsentierte Geschlecht derzeit bei 29,4%.

3. Information über die Einhaltung der §§ 39b und c BWG sowie der Anlage zu § 39b BWG (Vergütungspolitik)

Die gesetzlichen Vorgaben betreffend die Vergütungspolitik und –praktiken wurden in interne Richtlinien umgesetzt und entsprechend der Größe, der internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Bank Winter & Co. AG adaptiert. Die Bank Winter & Co. AG ist als übergeordnetes Kreditinstitut für die Einhaltung der Vergütungsgrundsätze für die gesamte Kreditinstitutsgruppe verantwortlich. Dem Aufsichtsrat der Bank Winter & Co. AG obliegt somit die Genehmigung der von der Bank erstellten Grundätze der Vergütungspolitik, deren regelmäßige Prüfung und die Verantwortung für die praktische Umsetzung. Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt dieser insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Kreditinstitutes zugrunde. Bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt. Die Leistungsbeurteilung hat in einem mehrjährigen Rahmen zu erfolgen. Die gesamte variable Vergütung schränkt die Fähigkeit der Bank zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung nicht ein. Eine einzelvertragliche Regelung, wonach die Jahressumme der variablen Bestandteile die fixe Jahresgesamtvergütung übersteigen kann, ist vom Aufsichtsrat oder einem allfällig vorhandenen Vergütungsausschuss zu genehmigen. Eine über eine fixe Jahresgesamtvergütung hinausgehende Zahlung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrages ist vom Aufsichtsrat oder einem allfällig vorhandenen Vergütungsausschuss zu genehmigen.

4. Informationen zur Umsetzung der Bestimmungen über den Vergütungsausschuss

Der Vergütungsausschuss legt die Vergütungspolitik fest und überprüft deren Umsetzung. Für die Bank Winter & Co. AG wurde im Vergütungsausschuss eine Vergütungsrichtlinie beschlossen, die die Grundsätze der CRD III-EU-Richtlinie, der CEBS-Richtlinie und der diesbezüglichen BWG-Bestimmungen berücksichtigt.

5. Weitere Informationen

Die Bestimmung des § 64 Abs 1 Z 18 BWG ist mangels entsprechender Niederlassungen der Bank Winter & Co. AG nicht anwendbar.
Die Gesamtkapitalrentabilität gem § 64 Abs 1 Z 19 BWG wird im Anhang des Jahresabschlusses der Bank Winter & Co. AG angegeben.

AGB

Fassung 08 / 2015

Grundregeln für die Geschäftsverbindung zwischen Kunden und Bank Winter & Co. AG (im folgenden „Kreditinstitut“)

ALLGEMEINER TEIL

I. GRUNDREGELN FÜR DIE BEZIEHUNG ZWISCHEN KUNDE UND KREDITINSTITUT

A. Geltungsbereich und Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Z 1. (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und allen in- und ausländischen Geschäftsstellen des Kreditinstituts. Die Geschäftsverbindung umfasst alle einzelnen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut und damit auch alle Rahmenverträge für Zahlungsdienste (zB Girokontovertrag oder Kreditkartenvertrag). Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Sonderbedingungen.
(2) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ werden im Folgenden im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes verstanden.

2. Änderungen
Z 2. (1) Änderungen dieser zwischen Kunden und Kreditinstitut vereinbarten AGB gelten nach Ablauf von 2 Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Die Mitteilung an den Kunden kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart worden ist. Eine mit dem Kunden getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen des Kreditinstituts gilt auch für die Mitteilung von Änderungen der AGB. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, die Mitteilung der angebotenen Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zuhalten.
(2) Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderung der AGB hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Außerdem wird das Kreditinstitut die vollständige Fassung der neuen AGB auf seiner Homepage veröffentlichen und diese in Schriftform dem Kunden auf dessen Verlangen in seinen Geschäftsstellen aushändigen oder postalisch übermitteln. Das Kreditinstitut wird den Kunden mit der Mitteilung der angebotenen Änderung auf diese Möglichkeiten hinweisen.
(3) Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der AGB hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen, insbesondere den Girokontovertrag, vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Darauf wird das Kreditinstitut in der Mitteilung über die Änderung hinweisen.
(4) Die Absätze (1) und (2) gelten auch für Änderungen der Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere des Girokontovertrags). Die Änderung der in solchen Rahmenverträgen vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts und Entgelte der Kunden ist gesondert in den Ziffern 43 (Geschäft mit Unternehmern) und 45 (Geschäft mit Verbrauchern) geregelt

B. Abgabe von Erklärungen

1. Aufträge des Kunden
Z 3. (1) Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Der Kunde kann den Auftrag auch auf einer für diesen Zweck vom Kreditinstitut allenfalls bereitgehaltenen Vorrichtung zur elektronischen Erfassung der Unterschrift erteilen.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch auch berechtigt, die ihm mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch, telegrafisch, fernschriftlich, mittels Telefax oder Datenfernübertragung) erteilten Aufträge durchzuführen. Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge in jeglicher Form, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit einem Unternehmer erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie von diesem stammen, und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist.

2. Einholung von Bestätigungen durch das Kreditinstitut
Z 4. Aus Gründen der Sicherheit ist das Kreditinstitut berechtigt, insbesondere bei mittels Telekommunikation erteilten Aufträgen, vor deren Ausführung je nach Lage des Falles auf dem gleichen oder auch einem anderen Kommunikationsweg eine Auftragsbestätigung einzuholen.

3. Erklärungen des Kreditinstituts
Z 5. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug), sofern mit ihm nicht die Abrufbarkeit oder Übermittlung auf elektronischem Weg vereinbart wurde.

C. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.

D. Pflichten und Haftung des Kreditinstituts

1. Informationspflichten
Z 7. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmern bestehen die in §§ 26 (1) bis (4), 28 (1), 31 und 32 Zahlungsdienstegesetz vorgesehenen Informationsverpflichtungen nicht.

2. Ausführung von Aufträgen
Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, haftet es für die sorgfältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.
(3) Über Z 8 hinausgehend haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unternehmern) für die ordnungsgemäße Ausführung der Überweisung bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers (Z 39a der AGB).
Z 9. entfällt

E. Mitwirkungspflichten und Haftung des Kunden

1. Einleitung
Z 10. Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.

2. Bekanntgabe wesentlicher Änderungen

a) Name oder Anschrift
Z 11. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle sowie seiner Staatsbürgerschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden.

b) Vertretungsberechtigung
Z 12. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs-und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen.
(2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist.

c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft
Z 13. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden sind dem Kreditinstitut unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine juristische Person, so ist auch deren Auflösung dem Kreditinstitut unverzüglich bekannt zu geben.

3. Klarheit von Aufträgen
Z 14. (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige Formulierung seiner Aufträge an das Kreditinstitut zu sorgen. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.
(2) Will der Kunde dem Kreditinstitut besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen geben, so hat er dies dem Kreditinstitut gesondert und ausdrücklich, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars, mitzuteilen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ausführung des Auftrags besonders eilbedürftig oder an bestimmte Fristen und Termine gebunden ist.

4. Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln und
Zahlungsinstrumenten

Z 15. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Die Verpflichtungen aus etwaigen Sonderbedingungen bleiben davon unberührt. Unternehmer haften für Schäden, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt.
(2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn
• objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen; oder
• der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder
• das beträchtlich erhöhte Risiko besteht, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie nicht nachkommt.

Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründe in einer der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsformen möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren.
(3) Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch für Instrumente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden können.

5. Erhebung von Einwendungen
Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten, Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. –aufstellungen) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die Erklärungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
(2) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 (9) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen.
(3) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gemäß (2) von 13 Monaten auf 3 Monate.

6. Benachrichtigung bei Ausbleiben von Mitteilungen
Z 17. entfällt

7. Übersetzungen
Z 18. Fremdsprachige Urkunden aller Art sind dem Kreditinstitut auf Verlangen auch in deutschsprachiger Übersetzung, die von einem gerichtlich beeideten Übersetzer beglaubigt ist, vorzulegen.

F. Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand

1. Erfüllungsort
Z 19. Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume jener Stelle des Kreditinstituts, mit der das Geschäft abgeschlossen wurde. Für die Erfüllung von Geldschulden eines Verbrauchers gilt § 6a Konsumentenschutzgesetz.

2. Rechtswahl
Z 20. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht.

3. Gerichtsstand
Z 21. (1) Klagen eines Unternehmers gegen das Kreditinstitut können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung des Kreditinstituts erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Kreditinstituts gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei das Kreditinstitut berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
(2) Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit dem Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.

G. Beendigung der Geschäftsverbindung

1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern
Z 22. Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Zeit vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon (auch Kreditverträge und Rahmenverträge für Zahlungsdienste wie insbesondere Girokontoverträge) jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Im Voraus bezahlte Entgelte werden nicht rückerstattet.

2. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern
Z 23. (1) Der Kunde kann einen Rahmenvertrag für Zahlungsdienste, insbesondere den Girokontovertrag, jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kostenlos kündigen. Das Recht zur kostenlosen und fristlosen Kündigung eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste, insbesondere des Girokontovertrags, anlässlich einer vom Kreditinstitut vorgeschlagenen Änderung der AGB oder eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste gemäß Z 2 bleibt unberührt.
(2) Kreditverträge mit unbestimmter Laufzeit kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kostenlos kündigen. Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge mit dem Kreditinstitut kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen.
(3) Das Kreditinstitut kann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Rahmenverträge für Zahlungsdienste, insbesondere Girokontoverträge, und auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Kreditverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
(4) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge kann das Kreditinstitut jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen.

3. Kündigung aus wichtigem Grund
Z 24. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte Dauer die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
• eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist;
• der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; oder
• der Kunde eine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.

4. Rechtsfolgen
Z 25. (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien.
(2) Weiters ist das Kreditinstitut berechtigt, alle für den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen sowie unter Vorbehalt des Eingangs erfolgte Gutschriften sofort rückzubelasten. Ansprüche aus Wertpapieren, insbesondere Wechsel und Scheck, können vom Kreditinstitut bis zur Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos geltend gemacht werden.
(3) Im Falle der Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, die für einen bestimmten Zeitraum im Voraus bezahlten Entgelte für Zahlungsdienste anteilig erstatten.
(4) Die AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung weiter.

H. Auszahlungsverweigerungsrecht
Z 26. (1) Das Kreditinstitut darf die Auszahlung des Kreditbetrags aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern.
(2) Sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne des (1) liegen dann vor, wenn sich nach Vertragsabschluss
• Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredites oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind;oder
• beim Kreditinstitut der objektiv begründete Verdacht ergibt, dass der Kreditbetrag durch den Kreditnehmer auf eine vertrags- oder gesetzeswidrige Art verwendet wird.

(3) Verbrauchern hat das Kreditinstitut diese Absicht unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

II. BANKAUSKUNFT

Z 27. Allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens werden, soweit keine Verpflichtung hierzu besteht, nur unverbindlich und gegenüber Unternehmern nur schriftlich erteilt.

III. ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG VON KONTEN UND DEPOTS

A. Anwendungsbereich
Z 28. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten die im Folgenden für Konten getroffenen Regelungen auch für Depots.

B. Eröffnung von Konten
Z 29. Bei Eröffnung eines Kontos hat der künftige Kontoinhaber seine Identität nachzuweisen. Konten werden unter dem Namen oder der Firma des Kontoinhabers und einer Nummer geführt.

C. Unterschriftsproben
Z 30. Diejenigen Personen, die über Konto und Depot verfügungsberechtigt bzw. zeichnungsberechtigt sein sollen, haben beim Kreditinstitut ihre Unterschrift zu hinterlegen. Das Kreditinstitut wird schriftliche Dispositionen im Rahmen der Kontoverbindung mit dem Kunden aufgrund der hinterlegten Unterschriften zulassen.

D. Verfügungsberechtigung und Zeichnungsberechtigung

1. Verfügungsberechtigung
Z 31. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen.
Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (=insbesondere Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

2. Zeichnungsberechtigung
Z 32. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt.
(2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen Anlageziels des Depotinhabers zu kaufen und zu verkaufen.

E. Besondere Kontoarten

1. Subkonto
Z 33. Zu einem Konto können Subkonten geführt werden. Selbst wenn diese mit einer Subbezeichnung versehen werden, ist dem Kreditinstitut gegenüber aus-schließlich der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet.

2. Treuhandkonto
Z 34. Bei Treuhandkonten ist dem Kreditinstitut gegen-über ausschließlich der Treuhänder als Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet.

3. Gemeinschaftskonto
Z 35. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen.
(2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand.
(3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlageziels und der gemeinsamen Risikobereitschaft aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontomitinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt.
(4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden.
Z 36. entfällt

4. Fremdwährungskonto
Z 37. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres Guthabens alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse treffen.

F. Kontoabschlüsse und Depotaufstellungen
Z 38. (1) Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten vierteljährlich ab. Die im Vierteljahr jeweils angefallenen Zinsen und Entgelte sind Teil des Abschlusssaldos, der in der Folge weiterverzinst wird („Zinseszinsen“). Depotaufstellungen werden einmal jährlich erteilt.
(2) Das Kreditinstitut hält dem Kunden den Kontoauszug mit dem Rechnungsabschluss bei der kontoführenden Stelle bereit.

IV. GIROVERKEHR

A. Überweisungsaufträge
Z 39. (1) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs, anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen.
Hat der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als Österreich oder in der Schweiz, so ist bis zum 31.Jänner 2016 neben der IBAN auch der Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers anzugeben.
(2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger zu bezeichnen:
• mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder
• mit Namen und Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers.
(3) Die Angaben von IBAN und BIC, die vom Kunden gemäß (1) und (2) gemacht werden, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Macht der Kunde über IBAN und BIC hinausgehende Angaben zum Empfänger, wie insbesondere den Namen des Empfängers, sind diese nicht Teil des Kundenidentifikators, dienen daher lediglich zu Dokumentationszwecken und bleiben bei der Ausführung der Überweisung seitens des Kreditinstitutes unbeachtet.
(4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich.
(5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut.
(6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumter Rahmen) vorhanden ist.
(7) Beim Kreditinstitut eingegangene Überweisungsaufträge können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein.
(8) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch als möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Z 39a Abs (3) genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigter Weise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus.
(9) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Kontos ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen des Lastschriftverfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.

B. Ausführungsfristen
Z 39a (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart vom Kreditinstitut festgelegten Zeitpunkten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstages oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Das Kreditinstitut wird dem Kunden rechtzeitig vor und bei Abschluss des Girokontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem das Kreditinstitut geöffnet hat und den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
(2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
(3) Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags) beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro Anwendung.
(4) Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht auf EURO, sondern auf eine andere Währung eines EWR-Vertragsstaates lauten, beträgt die in (3) angesprochene Ausführungsfrist längstens 4 Geschäftstage.

C. Gutschriften und Stornorecht
Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzuschreiben. Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Kontos zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – einmal monatlich im Nachhinein in Papierform oder auf einem anderen vereinbarten dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für
die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.

D. Gutschrift Eingang vorbehalten
Z 41. (1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es im Auftrag des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkassos von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften, etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.
(2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird.
(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder auf Grund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berechtigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.

E. Belastungsbuchungen
Z 42. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Z 39a (1)) rückgängig gemacht wird.
(2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet.

F. Lastschriftaufträge
Z 42a. (1) Der Kunde stimmt der Belastung seines Kontos mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte mittels SEPA-Lastschrift zulasten seines Kontos beim Kreditinstitut einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang beim Kreditinstitut folgenden Geschäftstag.
(2) Lag dem Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Kontobelastung der Auftrag des Kunden vor, von einem im Auftrag bestimmten Dritten eingezogene Beträge zulasten des Kontos des Kunden zu bezahlen („SEPA-Mandat“), muss das Kreditinstitut dem Verlangen eines Kunden, der Verbraucher ist, die Belastung seines Kontos mit dem eingezogenen Betrag mit gleicher Wertstellung rückgängig zu machen, nachkommen. Dem Kreditinstitut muss das Verlangen des Kunden auf Rückgängigmachung der Belastung binnen 8 Wochen nach dem Tag der Kontobelastung zugehen. Unternehmer sind nicht berechtigt, ein derartiges Verlangen zu stellen.
(3) Lag dem Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt der Kontobelastung kein Lastschriftauftrag des Kunden vor („SEPA-Mandat“), hat das Kreditinstitut dem ihm binnen 8 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung, zugegangenen Verlangen des Kunden (Zahler), die Kontobelastung rückgängig zu machen, ohne Weiteres zu entsprechen, wenn es sich um eine SEPA-Core Lastschrift gehandelt hat. SEPA B2B-Lastschriften sind final und können nicht auf Verlangen des Kunden (Zahler) binnen 8 Wochen gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung vom Kreditinstitut rückgängig gemacht werden.
(4) Einem berechtigten Verlangen des Kunden auf Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung wird innerhalb von 10 Geschäftstagen entsprochen.

V. ENTGELTE FÜR LEISTUNGEN UND AUFWANDERSATZ

A. Entgelts- und Leistungsänderungen

1. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern
Z 43. (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Gleiches gilt für Änderungen anderer Leistungen des Kreditinstituts, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrads einer Leistung erfolgen.
(2) Über (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstitutes oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, 2 Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut angebotene Änderung wirksam werden, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Die Verständigung über die angebotene Änderung kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit halten.

2. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrauchern außerhalb der Zahlungsdienstleistungen
Z 44. (1) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte (ausgenommen Zinsen) für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen, z.B. Safemiete, Kontoführungsentgelte für Konten, über die keine Zahlungsdienstleistungen abgewickelt werden, Wertpapierdepotgebühren), einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index unter Einhaltung der Vorgehensweise von (2) angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung der Entgelte erfolgt in jenem Ausmaß, welches der Veränderung der für den Dezember des Jahres vor der Entgeltanpassung verlautbarten VPI-Indexzahl im Vergleich zu der für den Dezember des Jahres in dem zuletzt eine Anpassung erfolgt ist verlautbarten VPI-Indexzahl entspricht. Die so angepassten Entgelte bilden die Grundlage für die Anpassung der Entgelte im Folgejahr. Erfolgt bei Erhöhung des Index eine Anhebung der Entgelte aus welchen Gründen auch immer nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung in den Folgejahren nicht verloren gegangen. Entgeltsanpassungen erfolgen frühestens nach Ablauf von 2 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
(2) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, 2 Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut angebotene Änderung wirksam werden, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung zur Leistungsänderung gilt. Die Möglichkeit zu Leistungsänderungen auf diesem Weg ist auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt; eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen auf Grund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden..
(3) Die Bestimmungen dieser Z 44 gelten nicht für die in Z 45 gesondert geregelten Änderungen von in Verträgen über Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten und Leistungen.

3. Änderung der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen und Entgelte
Z 45. (1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienstleistungen (insbesondere des Girokontovertrags) vereinbarten Entgelte (einschließlich Soll- und Habenzinsen, soweit die Änderung nicht aufgrund der Bindung des Zinssatzes an einen Referenzzinssatz erfolgt) und die Einführung von neuen Entgelten sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, 2 Monate ab Zugang der Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut angebotene Änderung wirksam werden, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Ablauf dieser Frist als Zustimmung gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch daraufhin wird das Kreditinstitut in der Verständigung hinweisen.
(2) Auf dem in (1) vorgesehenen Weg werden Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Entgelte im Ausmaß der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucher-preisindex 2010 (VPI) oder des an seine Stelle tretenden Index angeboten (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Diese Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres. Diese Veränderung wird gemessen am Durchschnitt der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahl für das letzte Kalenderjahr vor dem Änderungsangebot. Falls das Kreditinstitut in einem Jahr von einer Entgelterhöhung absieht, lässt dies das Recht des Kreditinstituts auf künftige Entgelterhöhungen unberührt. Unterbleibt eine Entgelterhöhung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren, kann diese (können diese) mit Wirkung ab der nächsten vorgenommenen Entgelterhöhung nachgeholt werden, wobei in diesem Fall die Anpassung in jenem Ausmaß erfolgt, welches der Veränderung der für den Durchschnitt des Jahres vor der Entgelterhöhung verlautbarten VPI-Indexzahl zu derjenigen VPI-Indexzahl, welche die Grundlage für die letzte durchgeführte Entgelterhöhung war, entspricht.
(3) Änderungen der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit Verbrauchern vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich; solche Änderungen werden nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Verständigung der angebotenen Änderungen an den Kunden wirksam, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotenen Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Verständigung als Zustimmung zur Leistungsänderung gilt. Die Möglichkeit zu Leistungsänderungen auf diesem Weg ist auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt; eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen auf Grund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden.

B. Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Soll- und Habenszinssätze

Z 45a. (1) Bindet eine Anpassungsklausel einen Zinssatz an einen Referenzzinssatz (wie z.B. den EURIBOR), werden Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert.
(2) Wurde für ein Konto über das Zahlungsdienste erbracht werden keine Anpassungsklausel betreffend Zinssätze vereinbart, bietet das Kreditinstitut dem Kunden eine Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an. Die Zustimmung des Kunden zu einem Änderungsangebot gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens kein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden in der Verständigung hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Auf dem in diesem (2) vereinbarten Weg darf eine Änderung von Zinssätzen nur vorgenommen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Als sachlich gerechtfertigt gelten Zinssatzänderungen aufgrund der Änderung gesetzlicher, aufsichtsbehördlicher und geldpolitischer (Leitzinssatz der EZB) Rahmenbedingungen. Eine Änderung des Zinssatzes darf 0,5%-Punkte im einzelnen Änderungsangebot nicht übersteigen.

C. Aufwandersatz durch Unternehmer
Z 46. Der Kunde, der Unternehmer ist, trägt alle aufgrund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Das Kreditinstitut darf diese Aufwendungen ohne Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung stellen, soweit der Kunde nicht ausdrücklich eine Einzelaufstellung verlangt.

VI. SICHERHEITEN

A. Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten
Z 47. entfällt.
1. Veränderung des Risikos
Z 48. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung (Gefährdung der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung) der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Das Ausmaß der Sicherheitenbestellung hat dem Ausmaß der Risikoerhöhung zu entsprechen.
(2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.

B. Pfandrecht des Kreditinstituts

1. Umfang und Entstehen
Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
Z 50. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

2. Ausnahmen vom Pfandrecht
Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offen gelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.

C. Freigabe von Sicherheiten
Z 52. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut Sicherheiten freigeben, soweit es an diesen kein berechtigtes Sicherungsinteresse hat.

D. Verwertung von Sicherheiten

1. Verkauf
Z 53. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten.
Z 54. Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von einem Sach-verständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw. der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu.

2. Exekution und außergerichtliche Versteigerung
Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.

3. Einziehung
Z 56. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung.
(2) Die Bestimmungen des (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden.

4. Zulässigkeit der Verwertung
Z 57. Selbst wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht sofort bar zahlt, ist die Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut dennoch zulässig, sofern kein oder kein gleichwertiges Angebot mit sofortiger Barzahlung vorliegt und die spätere Bezahlung gesichert ist.

E. Zurückbehaltungsrecht
Z 58. Das Kreditinstitut kann ihm obliegende Leistungen an den Kunden wegen aus der Geschäftsverbindung entstandener Ansprüche zurückbehalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Z 50 und 51 gelten entsprechend.

VII. AUFRECHNUNG UND VERRECHNUNG

A. Aufrechnung

1. Durch das Kreditinstitut
Z 59. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen.
(2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.

2. Durch den Kunden
Z 60. Der Kunde ist nur dann berechtigt, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, wenn das Kreditinstitut zahlungsunfähig ist, oder die Forderung des Kunden in Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder gerichtlich festgestellt oder vom Kreditinstitut anerkannt worden ist.

B. Verrechnung
Z 61. Das Kreditinstitut kann abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

BESONDERE GESCHÄFTSARTEN

I. HANDEL IN WERTPAPIEREN UND ANDEREN WERTEN

A. Anwendungsbereich
Z 62. Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

B. Durchführung
Z 63. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus.
(2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hin-gegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab.
(3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut – mangels anderer Weisung – die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren.
(4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

C. Usancen am Ausführungsort
Z 64. Für die Ausführung sind die am Ausführungsort geltenden Rechtsvorschriften und Usancen maßgebend.

D. Zeitliche Durchführung
Z 65. Ist der Auftrag für eine taggleiche Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist, wird er für den nächsten Börsetag vorgemerkt.

E. Fehlende Deckung
Z 66. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht.
(3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung
an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.

F. Auslandsgeschäfte
Z 67. Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung von Wertpapieren gutgeschrieben (Wertpapierrechnung), so entspricht der Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut dem Anteil, den das Kreditinstitut auf Rechnung des Kunden am gesamten vom Kreditinstitut für seine Kunden gehaltenen Bestand an Wertpapieren derselben Art im Ausland entsprechend den jeweiligen Rechtsvorschriften und Usancen hält.

G. Geschäfte in Aktien
Z 68. Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige Stücke noch nicht im Verkehr sind, haftet das Kreditinstitut weder für die Ausgabe der Stücke seitens der Aktiengesellschaft noch für die Möglichkeit einer Ausübung der Aktionärsrechte vor Ausgabe der Aktien.

II. VERWAHRUNG VON WERTPAPIEREN UND ANDEREN WERTEN

A. Depotverwahrung
Z 69. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte
Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen.
(2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers („nominee“) eintragen zu lassen.
(3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers.

B. Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung
Z 70. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ oder im „Mercur Authentischer Verlosungs-Anzeiger“ erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine ein.
(3) Die Pflichten gemäß (1) und (2) obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.

C. Prüfungspflicht des Kreditinstituts
Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.

D. Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen
Z 72. Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung, Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot, Arrosion und sonstigen wichtigen, die Wertpapiere betreffenden Maßnahmen wird das Kreditinstitut, wenn hierüber eine Bekanntmachung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erschienen ist oder dem Kreditinstitut namens der Emissionsstelle oder vom ausländischen Verwahrer rechtzeitig zukommt, den Kunden zu benachrichtigen versuchen. Erteilt der Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, so wird das Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung des Kundeninteresses handeln, insbesondere sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen Zeitpunkt verwerten.

III. HANDEL IN DEVISEN UND VALUTEN

A. Art der Durchführung
Z 73. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in
Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 UGB.

B. Termingeschäfte
Z 74. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden binnen angemessener Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
(2) Das Kreditinstitut ist – auch ohne vorherige Vereinbarung – berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
(3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß (1) oder (2) ein Glattstellungsgeschäft, geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

IV. FREMDWÄHRUNGSKREDITE
Z 75. Fremdwährungskredite sind effektiv, d.h. in der Währung zurückzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut ausgegeben hat. Zahlungen in anderer Währung gelten als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut teilt dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten herangezogen werden. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn
• aufgrund gesetzlicher oder anderer vom Kreditinstitut nicht zu vertretender Umstände eine Refinanzierung in der fremden Währung nicht mehr möglich ist; oder
• der Kredit zur Gänze zur Rückzahlung fällig ist und trotz Mahnung nicht zurückgeführt wird; oder
• sich in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern durch die Kursentwicklung der fremden Währung das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherstellung erlangt.

V. INKASSO UND DISKONTGESCHÄFT, WECHSEL- UND SCHECKVERKEHR

A. Anwendungsbereich
Z 76. Diese Bedingungen gelten für Wechsel, Schecks und sonstige Einzugspapiere (wie kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine).

B. Inkasso oder Ankauf
Z 77. Derartige Papiere werden vom Kreditinstitut grundsätzlich zum Inkasso hereingenommen, außer es wurde deren Ankauf (Diskontierung) vereinbart.

C. Rechtzeitigkeit der Aufträge
Z 78. Aufträge zum Inkasso müssen so rechtzeitig eingehen, dass sie im regelmäßigen Geschäftsgang ohne Zuhilfenahme von besonderen Eilmitteln ausgeführt werden können.

D. Rechte und Pflichten des Kreditinstituts
Z 79. Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Z 41 (2) und (3) genannten Fällen den Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefallenen Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Papieren trägt der Kunde auch das Kursrisiko.
Z 80. In diesen Fällen sowie bei Rückbelastungen von „Eingang vorbehalten“ – Gutschriften (Z 41) verbleiben dem Kreditinstitut die wertpapierrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages mit Nebenforderungen gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung eines aus einer solchen Rückbelastung entstandenen Schuldsaldos.
Z 81. Das Kreditinstitut kann vom Kunden die Übertragung der dem Papier oder seinem Erwerb durch den Kunden zugrunde liegenden Forderung sowie aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den zugrunde liegenden Geschäften einschließlich der damit zusammenhängenden Sicherheiten verlangen. Das Kreditinstitut braucht bei ihm zahlbar gestellte Papiere nur einzulösen, wenn ein Auftrag des Kunden rechtzeitig eingegangen und hinreichende Deckung vorhanden ist.